Vorbemerkung: Alle in den Statuten angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral gemeint. Die Anführung der maskulinen Form dient einer leichteren Lesbarkeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Kardiologische Gesellschaft“ (ÖKG) mit dem Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich. Die ÖKG vertritt Österreich in den Gremien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC).

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine enge Zusammenarbeit der österreichischen Kardiologen und eine Förderung der Kenntnisse der gesamten Herz-Kreislaufkrankheiten und deren Grenzgebiete. Es sollen auch insbesondere Maßnahmen zu deren Bekämpfung und Ver­hütung beraten werden. Dieser Zweck soll durch Vorträge und Versammlungen, sowie durch sonstige Veranstaltungen erreicht werden.

Als Vertretung Österreichs in der ESC soll der Austausch mit ausländischen kardiologischen Gesellschaften und Kardiologen gefördert werden.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Verwendung der Mittel

Die Verwendung der Mittel erfolgt im Sinne des Vereinszwecks nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. nach Vorstandsbeschluss.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenpräsidenten

zu a)
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Nur physische Personen, die das Studium der Medizin oder ein fachverwandtes naturwissenschaftliches Studium absolviert haben, können als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

zu b)
Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Ver­einszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmit­glieder nicht voll teilnehmen wollen.

zu c)
Ehrenmitglieder sind ausländische Persönlichkeiten, die auf dem Gebiete der Kardiologie Hervorragendes geleistet haben.

zu d)
Ehrenpräsidenten inländische Mitglieder, die auf dem Gebiet der Kardiologie Hervorragen­des geleistet haben.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen sich unter Empfehlung durch mindestens 2 ordentliche Mitglieder schriftlich anmelden. Über ihre endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalver­sammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod (bei physischen) und Aufhören der Rechtspersönlichkeit (bei juristi­schen Personen)
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung
d) den Ausschluss

zu b)
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

zu d)
Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz 2maliger Mahnung durch 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle das Recht zu, den fälligen Betrag einzufordern.

zu d)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.

bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.

cc) wegen eines Verhaltens nach § 17 letzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Be­rufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitglieds­beiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereines nach besten Kräften stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht ge­macht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 11 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d)  das Schiedsgericht

§ 12 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich mindestens 10 und höchstens 14 Monate nach Abhaltung der letzten ordentlichen Generalversammlung statt.

Eine außerordentliche Generalver­sammlung kann einberufen werden, wenn die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vor­stand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung beim Vorstand schriftlich überreicht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevoll­mächtigten Vertreter ausgeübt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalver­sammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenden) Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit.

§ 13 Wirkungskreis der Generalversammlung

a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfähigkeit darüber.

b) Wahl von Vorstandsmitgliedern (siehe unten) und der Rechnungsprüfer.

c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.

d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

e) Ernennung von Ehrenpräsidenten.

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

Bezüglich der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe §18.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

a) Geschäftsführender Vorstand

Amtszeit

Stimm-
recht

Bestellung durch

Präsident

2 Jahre

ja

Nach Präsident Elect

Präsident Elect

2 Jahre

ja

Wahl durch

Generalversammlung

Past Präsident (Vizepräsident)

2 Jahre

ja

Nach Präsident

Schatzmeister

4 Jahre

ja

Wahl durch Generalversammlung

Sekretär

4 Jahre

ja

Wahl durch Generalversammlung

Koordinator  der Arbeitsgruppen

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

(auf Vorschlag der Arbeitsgruppen)

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Wien)

ex officio

ja

ex officio

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Graz)

ex officio

ja

ex officio

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Innsbruck)

ex officio

ja

ex officio

Fortbildungsreferent

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

Schriftführer

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

Vertreter der kardiologischen Abteilungsleiter

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand (auf Vorschlag der Abteilungsleiter)

b) Beiräte:

 

 

 

Mitglied des Board der ESC

ex officio

nein

Wahl durch den Vorstand

 

Ehrenpräsident

lebenslang

nein

Ernennung durch die Generalversammlung (auf Vorschlag des Vorstands)

Die Funktionsdauer des Präsidenten, des Präsidenten-Elect und des Past-Präsidenten beträgt jeweils 2 Jahre, sodass die gesamte Funktionsdauer dieser Person 6 Jahre beträgt. Eine Verlängerung der Funktionsdauer des Präsidenten ist nicht möglich. Die Funktionsdauer des Schatzmeisters, des Sekretärs, des Koordinators der Arbeitsgruppen, des Vertreters der kardiologischen Abteilungen, des Fortbildungsreferenten und des Schrift­führers beträgt 4 Jahre. Sämtliche Funktionen (mit Ausnahme der ex officio Funktionen und der Ehrenpräsidentschaft) beginnen und enden jeweils mit Ende der Jahrestagung der Gesellschaft.

Eine Wiederwahl in dieselbe Position im geschäftsführenden Vorstand unmittelbar nach Ablauf einer Amtsperiode ist für nur eine weitere Funktionsperiode möglich. Dies betrifft den Schatzmeister, den Sekretär, den AG-Koordinator, den Fortbildungsreferenten, den Schriftführer und den Vertreter der kardiologischen Abteilungsvorstände. Sämtliche Funktionsperioden beginnen und enden mit Ende der Jahrestagung der ÖKG. Die Wiederwahl unterliegt denselben Bedingungen wie die erstmalige Wahl.

Sämtliche Wahlen in die Vorstandsfunktionen sind sowohl in der Generalversammlung als auch im Vorstand geheim durchzuführen. Es entscheide die einfache Stimmenmehrheit (bei mehr als 2 Kandidaten Stichwahl zwischen den beiden bestgereihten Kandidaten), bei Stimmengleichheit entscheidet immer die Stimme des Vorsitzenden.

Zur Gültigkeit von weiteren Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes genügt die einfache Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von min­destens einem der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Der Vorstand wird vom Sekretär, in dessen Verhinderung vom Präsidenten oder einem seiner Stell­vertreter einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erschienen ist.

§ 15 Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §2 und §3  zu sorgen. In seinen Wirkungsbe­reich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,
d) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
e) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
f) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbe­halten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
g) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
h) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledi­gung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Per­sonen beschließen.>
i)   Der Vorstand genehmigt über Vorschlag von Proponenten die Bildung von Arbeitsgruppen, weiter die von den Arbeitsgruppen erstellten Geschäftsordnungen und ist auch für die Auf­lösung von Arbeitsgruppen zuständig.

§ 16 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Geschäftsführender Vorstand:

Der Präsident vertritt den Verein nach außen und ist außerdem für die Ausrichtung der Jahrestagung in den Jahren seiner Präsidentschaft verantwortlich. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Sekretär, in Geld­angelegenheiten gemeinsam mit dem Schatzmeister.

Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung führt der Präsident. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen.

Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung aller Belege.

Dem Koordinator der Arbeitsgruppen obliegt es, die Arbeitsgruppenleiter in ihrer Tätigkeit zu unter­stützen, die Jahresberichte der Arbeitsgruppen einzufordern, zu sichten und gesammelt dem Vor­stand vorzulegen, eventuelle Geschäftsordnungen der einzelnen Arbeitsgruppen abzustimmen, die Arbeitsgruppen bei ihren Arbeitstagungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu beraten und den Vorstand über Probleme der Arbeitsgruppen zu informieren.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident bzw. der Sekretär berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalsversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.

Die kardiologischen Abteilungsvorstände an den Österreichischen Universitätskliniken Wien, Innsbruck und Graz sind ex officio im Vorstand, um durch ihre Erfahrung und Kompetenz die Agenden der Gesellschaft mit zu be­einflussen.

Der Vertreter der Kardiologischen Abteilungen vertritt die Anliegen auch der kleineren Universitäten und der übrigen kardiologischen Spezialabteilungen.

Der Fortbildungsreferent ist einerseits Kontaktperson zum Ausschuss für Aus- und Weiterbildung, andererseits ist er für Wartung und Weiterentwicklung der Homepage der ÖKG zuständig.

Dem Schriftführer obliegt die Abfassung und Aussendung der Protokolle der Vorstandssitzungen sowie der Generalversammlungen.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungs­abschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalver­sammlung zu berichten.

§ 18 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmen­mehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleich­heit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit ein­facher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unter­werfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vor­handenen Vereinsvermögens zu beschließen.

Vorbemerkung: Alle in den Statuten angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral gemeint. Die Anführung der maskulinen Form dient einer leichteren Lesbarkeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Österreichische Kardiologische Gesellschaft“ (ÖKG) mit dem Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich. Die ÖKG vertritt Österreich in den Gremien der Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC).

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine enge Zusammenarbeit der österreichischen Kardiologen und eine Förderung der Kenntnisse der gesamten Herz-Kreislaufkrankheiten und deren Grenzgebiete. Es sollen auch insbesondere Maßnahmen zu deren Bekämpfung und Ver­hütung beraten werden. Dieser Zweck soll durch Vorträge und Versammlungen, sowie durch sonstige Veranstaltungen erreicht werden.

Als Vertretung Österreichs in der ESC soll der Austausch mit ausländischen kardiologischen Gesellschaften und Kardiologen gefördert werden.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Verwendung der Mittel

Die Verwendung der Mittel erfolgt im Sinne des Vereinszwecks nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. nach Vorstandsbeschluss.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenpräsidenten

zu a)
Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Nur physische Personen, die das Studium der Medizin oder ein fachverwandtes naturwissenschaftliches Studium absolviert haben, können als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

zu b)
Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Ver­einszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmit­glieder nicht voll teilnehmen wollen.

zu c)
Ehrenmitglieder sind ausländische Persönlichkeiten, die auf dem Gebiete der Kardiologie Hervorragendes geleistet haben.

zu d)
Ehrenpräsidenten inländische Mitglieder, die auf dem Gebiet der Kardiologie Hervorragen­des geleistet haben.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen sich unter Empfehlung durch mindestens 2 ordentliche Mitglieder schriftlich anmelden. Über ihre endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalver­sammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod (bei physischen) und Aufhören der Rechtspersönlichkeit (bei juristi­schen Personen)
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung
d) den Ausschluss

zu b)
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

zu d)
Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz 2maliger Mahnung durch 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle das Recht zu, den fälligen Betrag einzufordern.

zu d)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.

bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.

cc) wegen eines Verhaltens nach § 17 letzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Be­rufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitglieds­beiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereines nach besten Kräften stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht ge­macht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 11 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer
d)  das Schiedsgericht

§ 12 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich mindestens 10 und höchstens 14 Monate nach Abhaltung der letzten ordentlichen Generalversammlung statt.

Eine außerordentliche Generalver­sammlung kann einberufen werden, wenn die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vor­stand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, oder von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung beim Vorstand schriftlich überreicht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevoll­mächtigten Vertreter ausgeübt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalver­sammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenden) Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit.

§ 13 Wirkungskreis der Generalversammlung

a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfähigkeit darüber.

b) Wahl von Vorstandsmitgliedern (siehe unten) und der Rechnungsprüfer.

c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.

d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

e) Ernennung von Ehrenpräsidenten.

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

Bezüglich der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe §18.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

a) Geschäftsführender Vorstand

Amtszeit

Stimm-
recht

Bestellung durch

Präsident

2 Jahre

ja

Nach Präsident Elect

Präsident Elect

2 Jahre

ja

Wahl durch

Generalversammlung

Past Präsident (Vizepräsident)

2 Jahre

ja

Nach Präsident

Schatzmeister

4 Jahre

ja

Wahl durch Generalversammlung

Sekretär

4 Jahre

ja

Wahl durch Generalversammlung

Koordinator  der Arbeitsgruppen

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

(auf Vorschlag der Arbeitsgruppen)

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Wien)

ex officio

ja

ex officio

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Graz)

ex officio

ja

ex officio

Vorstand der kardiologischen Abteilung (Medizinische Universität Innsbruck)

ex officio

ja

ex officio

Fortbildungsreferent

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

Schriftführer

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand

Vertreter der kardiologischen Abteilungsleiter

4 Jahre

ja

Wahl durch den Vorstand (auf Vorschlag der Abteilungsleiter)

b) Beiräte:

 

 

 

Mitglied des Board der ESC

ex officio

nein

Wahl durch den Vorstand

 

Ehrenpräsident

lebenslang

nein

Ernennung durch die Generalversammlung (auf Vorschlag des Vorstands)

Die Funktionsdauer des Präsidenten, des Präsidenten-Elect und des Past-Präsidenten beträgt jeweils 2 Jahre, sodass die gesamte Funktionsdauer dieser Person 6 Jahre beträgt. Eine Verlängerung der Funktionsdauer des Präsidenten ist nicht möglich. Die Funktionsdauer des Schatzmeisters, des Sekretärs, des Koordinators der Arbeitsgruppen, des Vertreters der kardiologischen Abteilungen, des Fortbildungsreferenten und des Schrift­führers beträgt 4 Jahre. Sämtliche Funktionen (mit Ausnahme der ex officio Funktionen und der Ehrenpräsidentschaft) beginnen und enden jeweils mit Ende der Jahrestagung der Gesellschaft.

Eine Wiederwahl in dieselbe Position im geschäftsführenden Vorstand unmittelbar nach Ablauf einer Amtsperiode ist für nur eine weitere Funktionsperiode möglich. Dies betrifft den Schatzmeister, den Sekretär, den AG-Koordinator, den Fortbildungsreferenten, den Schriftführer und den Vertreter der kardiologischen Abteilungsvorstände. Sämtliche Funktionsperioden beginnen und enden mit Ende der Jahrestagung der ÖKG. Die Wiederwahl unterliegt denselben Bedingungen wie die erstmalige Wahl.

Sämtliche Wahlen in die Vorstandsfunktionen sind sowohl in der Generalversammlung als auch im Vorstand geheim durchzuführen. Es entscheide die einfache Stimmenmehrheit (bei mehr als 2 Kandidaten Stichwahl zwischen den beiden bestgereihten Kandidaten), bei Stimmengleichheit entscheidet immer die Stimme des Vorsitzenden.

Zur Gültigkeit von weiteren Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes genügt die einfache Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von min­destens einem der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Der Vorstand wird vom Sekretär, in dessen Verhinderung vom Präsidenten oder einem seiner Stell­vertreter einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens am Beginn der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erschienen ist.

§ 15 Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §2 und §3  zu sorgen. In seinen Wirkungsbe­reich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,
d) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
e) Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
f) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbe­halten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
g) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
h) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledi­gung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Per­sonen beschließen.>
i)   Der Vorstand genehmigt über Vorschlag von Proponenten die Bildung von Arbeitsgruppen, weiter die von den Arbeitsgruppen erstellten Geschäftsordnungen und ist auch für die Auf­lösung von Arbeitsgruppen zuständig.

§ 16 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Geschäftsführender Vorstand:

Der Präsident vertritt den Verein nach außen und ist außerdem für die Ausrichtung der Jahrestagung in den Jahren seiner Präsidentschaft verantwortlich. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Sekretär, in Geld­angelegenheiten gemeinsam mit dem Schatzmeister.

Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung führt der Präsident. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen.

Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung aller Belege.

Dem Koordinator der Arbeitsgruppen obliegt es, die Arbeitsgruppenleiter in ihrer Tätigkeit zu unter­stützen, die Jahresberichte der Arbeitsgruppen einzufordern, zu sichten und gesammelt dem Vor­stand vorzulegen, eventuelle Geschäftsordnungen der einzelnen Arbeitsgruppen abzustimmen, die Arbeitsgruppen bei ihren Arbeitstagungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu beraten und den Vorstand über Probleme der Arbeitsgruppen zu informieren.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident bzw. der Sekretär berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalsversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.

Die kardiologischen Abteilungsvorstände an den Österreichischen Universitätskliniken Wien, Innsbruck und Graz sind ex officio im Vorstand, um durch ihre Erfahrung und Kompetenz die Agenden der Gesellschaft mit zu be­einflussen.

Der Vertreter der Kardiologischen Abteilungen vertritt die Anliegen auch der kleineren Universitäten und der übrigen kardiologischen Spezialabteilungen.

Der Fortbildungsreferent ist einerseits Kontaktperson zum Ausschuss für Aus- und Weiterbildung, andererseits ist er für Wartung und Weiterentwicklung der Homepage der ÖKG zuständig.

Dem Schriftführer obliegt die Abfassung und Aussendung der Protokolle der Vorstandssitzungen sowie der Generalversammlungen.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungs­abschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalver­sammlung zu berichten.

§ 18 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmen­mehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleich­heit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit ein­facher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unter­werfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vor­handenen Vereinsvermögens zu beschließen.

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